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Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
(§ 6 Nr. 3 StBerG)
Grundsätzlich erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
- Schreib- und Rechenarbeiten
- Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind
- Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person
- Datenerfassung nach vorgegebenen Programmen
(§ 6 Nr. 4 StBerG)
Personen, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung erworben haben und danach
- mindestens drei Jahre
- auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens
- in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden
- praktisch tätig gewesen sind
- haben weitergehende Befugnisse
Als gleichwertige Vorbildung gilt beispielsweise eine abgeschlossene Bilanzbuchhalterprüfung, eine Steuerinspektorenprüfung, ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium oder eine Ausbildung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen. Bestehen Zweifel, ob die eigene Vorbildung gleichwertig ist, empfiehlt es sich, beim örtlich zuständigen Finanzamt oder bei der Oberfinanzdirektion eine Auskunft einzuholen. Die mindestens dreijährige praktische Tätigkeit muss im Übrigen nach der o.g. Ausbildung ausgeübt worden sein. Tätigkeiten vor oder während der Ausbildung (z.B. Praktika) werden nicht angerechnet.
Die genannten Personen dürfen folgende Tätigkeiten ausüben:
- Buchung laufender Geschäftsvorfälle (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), d.h.:
- Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (z.B. Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege, Führung eines Kassenbuchs, Ablage von Bankauszügen nach Konten getrennt)
- Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
- Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus (mit Zwischenschaltung eines Steuerberaters, nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan)
- technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen und betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials durch Kennzahlen
- steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung (z.B. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse).
Weitere Firmeninfos
- Parkmöglichkeit vorhanden
- Unternehmensdetails:
- GesellschaftsformEinzelunternehmen
- EigentümerDiana Theisen
- GeschäftsführerDiana Theisen
- Gründungsjahr2011
- Mitarbeiter1-4