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Ziehen Sie eine Mietminderung nur in Betracht, wenn die Nutzungsmöglichkeit Ihrer Wohnung spürbar beeinträchtigt ist. Verursacht ein Mangel keine erhebliche Beeinträchtigung für den Mieter, so kann er zwar die Beseitigung, nicht aber eine Mietminderung verlangen. Beispiele für solche unbedeutenden Probleme können Haarrisse in den Decken oder eine defekte Glühbirne an der Wand sein.
Wenn der Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags von dem Mangel wusste, kann der Vermieter keinen Schadensersatz für eine Mietminderung verlangen.
Wichtig: Wer unkommentiert mietet, egal, wie offensichtlich die Mängel sind, kann später den Mietpreis wegen dieser Mängel nicht mindern.
Ausnahmen: Der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine bestimmte Eigenschaft zugesichert, obwohl sie nicht vorhanden ist.
Da dieser Sachverhalt kompliziert und teuer werden kann, bietet das Portal https://www.mietschreiben.de Mustertexte für die Durchsetzung der Mietminderung an.