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Arbeitsrecht:

Im Arbeitsrecht vertreten wir Sie in Kündigungsschutzprozessen bei Kündigungen und bei Änderungskündigungen und beraten Sie in den im Zusammenhang mit einer Kündigung stehenden sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen.

Beamtenrecht:

Im Beamtenrecht beraten und vertreten wir Sie vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Disziplinarmaßnahmen, Pensionierungsverfahren aufgrund von Dienstunfähigkeit, Stellenbesetzungsverfahren und in Rechtsfragen des Beamtenbesoldungsrechts.

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Im Arzthaftungsrecht beraten und vertreten wir Sie in Fällen von vermuteten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern durch Ärzte und Zahnärzte. Wir prüfen die Anspruchsvoraussetzungen und die Anspruchshöhe und klären, ob die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durch Ihre Rechtsschutzversicherung gedeckt wird. In Fällen, in denen keine Rechtsschutzversicherung besteht, beraten wir zur Prozesskostenhilfe und Prozessfinanzierung.

Aktuelles

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Aktuelles

Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit der In-sich-Beurlaubung eines Beamten nach § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz

Nach § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) darf ein Beamter zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Arbeitsverhältnis bei einer Nachfolgegesellschaft der Bundespost befristet beurlaubt werden. Die nachfolgende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Beurlaubung ist durch einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einem befristeten Arbeitsvertrag zwischen einem beurlaubten Beamten und der Deutschen Post AG entschieden.
Der Kläger war seit Februar 1979 Beamter bei der Deutschen Bundespost. Seit deren Privatisierung ist er Beamter bei der Beklagten, einem Postnachfolgeunternehmen. Er war aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998, 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 und danach zuletzt bis zum 30. Juni 2003 bei der Beklagten als Angestellter in einer höherwertigen und besser vergüteten Tätigkeit beschäftigt. Während dieser Zeiten hatte die Beklagte ihn als Beamten beurlaubt. Eine Verlängerung der Beurlaubung über den 30. Juni 2003 hinaus erfolgte nicht. Die Beklagte lehnte deshalb den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ab. Daraufhin hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. Juni 2003 geltend gemacht und gemeint, er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten.

Der Siebte Senat hat die Klage, wie schon die Vorinstanzen, abgewiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 11. Juni 2004 - 12 Sa 315/04 -

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