Leistungen
Die Fa. Rohrsan Rohr- und Kanaltechnik GbR ist ein zuverlässiges und kompetentes Fachunternehmen
auf dem Gebiet der häuslichen und gewerblichen Grundstücksentwässerung.
Unser Kundenstamm ist breit gefächert und erstreckt sind von privaten Grundstückseigentümern über Haus- und Grundstücksverwaltungen, Wohnungsbaugesellschaften, bis hin zu Hoch- und Tiefbauämtern, Baugesellschaften und Industrieunternehmen.
Flexibilität, eine moderate Preisgestaltung sowie ein hohes Maß der Qualität unserer Arbeit zeichnen unser Unternehmen aus.
Unsere Leistungen stehen für Werterhalt – und Wertsteigerung einer jeden Immobilie.
Mit einer über 15 jährigen erfolgreichen Erfahrung in der Kanaltechnik bieten wir
: Sicherungsanlagen gegen Rückstau aus dem Stadtkanal
: Mechanische und Hydraulische Rohrreinigung
: TV – Inspektion mittels modernster digitaler Kameratechnik und Dokumentation
: Dichtheitsprüfungen nach DIN EN 1610 „ Verfahren L oder W „
: Grabenlose Rohrsanierung ( Schlauchliner = Rohr im Rohr Prinzip )
: Grabenlose partielle Sanierung ( Kurz- und Langliner )
: Fräsen von Wurzelwerk und Ablagerungen
aus einer Hand an.
Lassen Sie sich durch unsere geschulten Kundenbetreuer kostenlos beraten!
Aktuelles
Wissenwertes über den Paragraphen 61a LWG NRW:
Inkrafttreten § 61a LWG NRW
Mit dem Artikelgesetz wurde § 45 Landesbauordnung aufgehoben (Art. 2 des Artikelgesetzes / Änderung der Landesbauordnung). Sämtliche Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen sind nunmehr in dem neuen § 61 a LWG NRW geregelt worden. Im Gegensatz zu § 45 Landesbauordnung NRW haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben: Die gesetzliche Frist (31.12.2005) für Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten (vor dem 01.01.1990 errichtet) oder häusliches Abwasser ableiten (vor dem 01.01.1965 errichtet)
ist weggefallen. Die Gemeinden werden allerdings nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW verpflichtet (im Gesetzestext heißt es: „muss“) durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung der Dichtheitsprüfung festzulegen. Nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW soll die Gemeinde außerdem eine kürzere Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen als den 31.12.2015 festlegen, wenn
- Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1 a LWG NRW oder in einem gesonderten
Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
- wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft.
Zusätzlich ist die Gemeinde nach § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW n. F. verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Ansonsten regelt § 61 a Abs. 3 LWG NRW, dass private Abwasserleitungen zum Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind. Eine solche Dichtheitsprüfung ist auch bei einer Änderung von bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW durchzuführen, ansonsten spätestens bis zum 31.12.2015. Nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium NRW) ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungs-vorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.
Die Nicht-Durchführung einer Dichtheitsprüfung kann jetzt mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 161 Nr. 14 a LWG NRW)
Schwerpunkte und Leistungen
Weitere Firmeninfos
- Unternehmensdetails:
- GesellschaftsformGbR
- EigentümerHerr Michael Schreiber Herr Alexander Denninger
- GeschäftsführerHerr Michael Schreiber Herr Alexander Denninger
- MitgliedschaftenGüteschutz Kanalbau Verband Deutscher Rohr- und Kanaltechnik-Unternehmen e.V Mitglied der Handwerkskammer zu Köln