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Aktuelles
Legionellen im Trinkwasser
Legionellen im Trinkwasser, neue Rechtslage
Die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist am 1. November 2011 in Kraft getreten. Nach § 14 Absatz 3 müssen Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage das Trinkwasser einmal jährlich auf Legionellen untersuchen.
Für Legionellen wurde ein technischer Maßnahmewert von 100 KBE/100 ml festgelegt. Beim Erreichen dieses Wertes ist eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr mit Sicherheit auszuschließen. Legionellen sind Bakterien, die natürlicher Bestandteil aller Süßwässer sind, sich verstärkt im warmen Wasser zwischen 30 – 45 oC vermehren und dadurch ein Gesundheitsrisiko verursachen.
Zur Vermeidung sind bestimmte Betriebstemperaturen in Warmwassersystemen sicherzustellen. Bei bestimmungsgemäßen Betrieb müssen mindestens 60 oC eingehalten werden.
Legionelleninfektionen resultieren nicht aus Übertragung von Mensch zu Mensch, sondern ausschließlich aus Infektionsquellen der Umwelt. Legionellosen verlaufen oftmals schwer, auch tödlich. Sie sind eine meldepflichtige Erkrankung.
Schlecht gewartete und/oder verlegte Trinkwasser- Installationen, nicht/unzureichend durchflossene Leitungssysteme und niedrige Durchflusstemperaturen können das Legionellenwachstum beschleunigen.
Welche Anlagen sind betroffen und was muss getan werden?
Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die
• Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, • über Duschen oder andere Aerosol erzeugende Einrichtungen verfügen,
• eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung im Sinne der Definition nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 darstellen.
Großanlage zur Trinkwassererwärmung:
• Speichervolumen > 400 Liter und/oder • Rohrleitungsvolumen > 3 Liter
Die Anlage ist dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Probennahme:
• Für eine systemische, orientierende Untersuchung sind jeweils am Vor- und Rücklauf der Er-wärmungseinheit sowie an der ungünstigsten Stelle (am weitesten entfernte oder die am seltensten genutzte Entnahmestelle) eines jeden Steigstranges eine Probe des Warmwassers zu entnehmen und zu untersuchen. • Entnahme und Untersuchung sind durch ein akkreditiertes und nach Trinkwasserverordnung gelistetes Labor zu beauftragen.
• Die Kosten hat der Betreiber und sonstige Inhaber der Anlage zu tragen.
Untersuchungshäufigkeit
Ab dem 1. November 2011 ist mindestens einmal jährlich auf Legionellen zu untersuchen. Eine Verlängerung* des Untersuchungsintervalls kann beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden, wenn • in drei aufeinander folgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden,
• die Anlage und Betriebsweise nicht wesentlich verändert wurde,
• ein Nachweis über die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt.
Vom Gesundheitsamt können auch vorliegende Untersuchungsergebnisse aus der Zeit vor dem 1. November 2011 anerkannt werden.
* Nicht bei Einrichtungen mit Patienten mit erhöhtem Risiko für Krankenhauskeime!
Überschreitung des technischen Maßnahmewertes
Was bedeutet der technische Maßnahmewert?
• Es handelt sich um einen empirischen Wert, der bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und erforderlichen Sorgfalt durch den Betreiber oder sonstigen Inhaber einer Trinkwasser- Installation in der Regel nicht überschritten (100 KBE/100 ml) wird.
Was ist bei Erreichen oder Überschreiten zu tun?
• Wird der technische Maßnahmewert in einer Trinkwasserinstallation erreicht oder überschritten, ist die Anlage in hygienischer und technischer Hinsicht zu überprüfen.
• Trinkwasser, das den technischen Maßnahmewert überschreitet, darf nicht abgegeben und Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Abgabe gilt als erlaubt, wenn dem Gesundheitsamt die Überschreitung angezeigt wurde und eine akute Gesundheitsschädigung (> 10.000 KBE/100 ml) nicht zu erwarten ist.
• Vertraglich ist sicherzustellen, dass die beauftragte Untersuchungsstelle den Auftraggeber über die Nichteinhaltung unverzüglich informiert.
• Der Unternehmer und der sonstige Inhaber haben unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das Gesundheitsamt ist unverzüglich zu informieren, ihm ist eine Kopie des Untersuchungsberichtes innerhalb von zwei Wochen zuzusenden.
Schwerpunkte und Leistungen
Weitere Firmeninfos
- Parkmöglichkeit vorhanden
- Unternehmensdetails:
- EigentümerMike Tralls
- Gründungsjahr2002
- Mitarbeiter5
- MitgliedschaftenDSV, Sächsischer Landesverband für Desinfektoren