Über uns
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung: der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO). Die Förderung von Wissenschaft und Forschung soll verwirklicht werden: durch die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten (Forschung), Lehrveranstaltungen (Lehre) sowie Veranstaltungen und Publikationsprojekten (Wissenschaftstransfer); eine zeitnahe Veröffentlichung von Forschungsergebnissen; des Weiteren kann die Gesellschaft Stipendien an Studierende und Wissenschaftler vergeben. Die Förderung von Kunst und Kultur soll verwirklicht werden: durch die Durchführung von Ausstellungen, Konzerten, Lesungen, Vorträgen und sonstiger Veranstaltungsformate von regionaler und überregionaler Bedeutung. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens soll verwirklicht werden durch: die Schaffung und Ausgestaltung einer Begegnungsstätte für In- und Ausländer; Informationsveranstaltungen, Ausstellungen, Vorträge und andere Formen der Öffentlichkeitsarbeit gegen Fremdenfeindlichkeit; Unterstützung ethnischer Minderheiten bei der Bewahrung ihrer kulturellen Identität; Kooperationen mit Kulturinstitutionen auf breiter Basis, aber auch mit Hochschulen und Bildungseinrichtungen mittels gemeinsamer Veranstaltungen (Konzerte, Vorträge, Seminare, Ausstellungen, Lesungen). Für Stipendien, die zur Verwirklichung des jeweiligen Gesellschaftszwecks vergeben werden, gilt grundsätzlich, dass ihre Beantragung der Allgemeinheit zugänglich ist und ihre Vergabe nach einer öffentlich einsehbaren Vergabeordnung erfolgt. Über die Vergabe der jeweiligen Stipendien wird die Allgemeinheit durch entsprechende Veröffentlichungen der Gesellschaft informiert. Die Zwecke werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht. Es können auch nur jeweils einzelne Zwecke nach Wahl der Gesellschafterversammlung gefördert werden.