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Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, Krisenfrüherkennungssysteme zu implementieren. Diese Verpflichtung gilt seit dem Januar 2021 unabhängig von Rechtsform und Größe des Unternehmens und auch unabhängig davon, ob eine Krisensituation eventuell schon besteht (§ 1 StaRUG). Zentrale Aufgabe eines Krisenfrüherkennungssystems ist es, interne und externe Gefährdungspotenziale frühzeitig erkennbar zu machen, so dass die Geschäftsleitung rechtzeitig reagieren kann. Krisenfrüherkennungssysteme tragen somit dazu bei, bestandsgefährdende Situationen frühzeitig zu erkennen und abzuwenden, den Unternehmenserfolg zu verbessern, die Kapitalkosten zu reduzieren und Haftungsrisiken für die Organe zu vermeiden.
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