0221 7609687
Leistungen
Die Tätigkeitsschwerpunkte der Rechtsanwaltskanzlei Mornhinweg liegen auf den Gebieten des Verwaltungsrechts, des Zivilrechts und des Arbeitsrechts.
°Verwaltungsrecht
Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts vertreten wir Sie in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gegenüber Behörden und vor den Verwaltungsgerichten. Einen Schwerpunkt stellt das Umweltrecht (z. B. Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrecht) mit den Nebengebieten Umwelthaftung sowie Umweltstrafrecht dar. Wir vertreten Sie jedoch ebenso auf den Gebieten des Gewerbe- und Gaststättenrechts, des Wehrrechts, des Beamtenrechts und des Kommunalabgabenrechts.
°Zivilrecht
Auf dem Gebiet des Zivilrechts beraten wir Sie bei der Erstellung und Verhandlung von Verträgen sowie der streitigen Durchsetzung von Forderungen (z. B. aus dem Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht einschließlich des privaten Baurechts) vor Gericht.
° Arbeitsrecht
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vertreten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Erstellung und Verhandlung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen sowie vor den Arbeitsgerichten. Der Schwerpunkt liegt auf dem Individualarbeitsrecht.
°Verwaltungsrecht
Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts vertreten wir Sie in Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gegenüber Behörden und vor den Verwaltungsgerichten. Einen Schwerpunkt stellt das Umweltrecht (z. B. Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrecht) mit den Nebengebieten Umwelthaftung sowie Umweltstrafrecht dar. Wir vertreten Sie jedoch ebenso auf den Gebieten des Gewerbe- und Gaststättenrechts, des Wehrrechts, des Beamtenrechts und des Kommunalabgabenrechts.
°Zivilrecht
Auf dem Gebiet des Zivilrechts beraten wir Sie bei der Erstellung und Verhandlung von Verträgen sowie der streitigen Durchsetzung von Forderungen (z. B. aus dem Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht einschließlich des privaten Baurechts) vor Gericht.
° Arbeitsrecht
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts vertreten wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Erstellung und Verhandlung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen sowie vor den Arbeitsgerichten. Der Schwerpunkt liegt auf dem Individualarbeitsrecht.
Aktuelles
°Altlasten: Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers für vom Rechtsvorgänger verursachte Altlasten (gilt auch für Angang der 70er Jahre abgeschlossene Gesamtrechtsnachfolgetatbestände!)
Mit Urteil vom 16.03.2006 (Az.: 7 C 3.05) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Gesamtrechtsnachfolger (z. B. aus Firmenübernahmen hervorgegangene Unternehmen) auch für von ihren Rechtsvorgängern verursachte Altlasten einzustehen haben, wenn die jeweiligen Gesamtrechtsrechtsnachfolgetatbestände Anfang der 70er Jahre abgeschlossen waren.
In der Rechtsprechung war bisher umstritten, ob die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, die für Altlastensanierungen 1998 ausdrücklich durch das Bundes-Bodenschutzgesetz eingeführt wurde, auch vor Inkrafttreten des Gesetzes gilt, bzw. für welchen Zeitraum diese Rückwirkung zulässig ist. Die Problematik liegt dabei in der verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung. Aufgrund entsprechender Bedenken wurde von einigen Gerichten, unter anderem dem hier die Vorinstanz darstellenden VGH Baden-Württemberg, die Auffassung vertreten, dass eine solche Rückwirkung nur für den Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre begründbar sei. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte den potentiell Betroffenen aufgrund der in der Öffentlichkeit geführten Diskussion um die Auswirkungen von Altlasten klar sein müssen, dass sie mit einer Heranziehung zu Sanierungsmaßnahmen zu rechnen hätten.
Das BVerwG hat mit seinem Urteil dieser Auffassung eine klare Absage erteilt. Nach Auffassung des BVerwG liegt letztlich keine unzulässige Rückwirkung vor, weil die Übergangsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Pflichten nicht höchstpersönlicher Natur auf den Gesamtrechtsnachfolger in der Rechtsprechung des BVerwG seit Anfang der 70er Jahre anerkannt gewesen sei.
Anmerkung: Das Urteil des BVerwG wird für viele Altlastenfälle Relevanz haben. Bislang war die Geltendmachung von etwaigen Ersatz-/Ausgleichsansprüchen - etwa von zur Sanierung herangezogen Grundstückseigentümern - gegenüber Gesamtrechtsnachfolgern, die sich auf einen Zeitraum vor Mitte der 80er Jahre bezogen, schon allein aufgrund der Rückwirkungsproblematik mit einem hohen Prozessrisiko verbunden. Es schien sich eine Tendenz dahin abzuzeichnen, dass Gesamtrechtsnachfolger erst aufgrund Nachfolgetatbeständen ab Mitte der 80er Jahre herangezogen werden konnten. Mit dem Urteil des BVerwG und den dort getroffenen Feststellungen dürften vor allem eine Vielzahl von Firmen, die an Nachfolgetatbeständen während der 70er, bzw. in der ersten Hälte der 80er Jahre beteiligt waren, verstärkt von der Geltendmachung bodenschutzrechtlicher Sanierungs-, bzw. Ausgleichsansprüche betroffen sein.
Mit Urteil vom 16.03.2006 (Az.: 7 C 3.05) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Gesamtrechtsnachfolger (z. B. aus Firmenübernahmen hervorgegangene Unternehmen) auch für von ihren Rechtsvorgängern verursachte Altlasten einzustehen haben, wenn die jeweiligen Gesamtrechtsrechtsnachfolgetatbestände Anfang der 70er Jahre abgeschlossen waren.
In der Rechtsprechung war bisher umstritten, ob die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers, die für Altlastensanierungen 1998 ausdrücklich durch das Bundes-Bodenschutzgesetz eingeführt wurde, auch vor Inkrafttreten des Gesetzes gilt, bzw. für welchen Zeitraum diese Rückwirkung zulässig ist. Die Problematik liegt dabei in der verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung. Aufgrund entsprechender Bedenken wurde von einigen Gerichten, unter anderem dem hier die Vorinstanz darstellenden VGH Baden-Württemberg, die Auffassung vertreten, dass eine solche Rückwirkung nur für den Zeitraum bis Mitte der 80er Jahre begründbar sei. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte den potentiell Betroffenen aufgrund der in der Öffentlichkeit geführten Diskussion um die Auswirkungen von Altlasten klar sein müssen, dass sie mit einer Heranziehung zu Sanierungsmaßnahmen zu rechnen hätten.
Das BVerwG hat mit seinem Urteil dieser Auffassung eine klare Absage erteilt. Nach Auffassung des BVerwG liegt letztlich keine unzulässige Rückwirkung vor, weil die Übergangsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Pflichten nicht höchstpersönlicher Natur auf den Gesamtrechtsnachfolger in der Rechtsprechung des BVerwG seit Anfang der 70er Jahre anerkannt gewesen sei.
Anmerkung: Das Urteil des BVerwG wird für viele Altlastenfälle Relevanz haben. Bislang war die Geltendmachung von etwaigen Ersatz-/Ausgleichsansprüchen - etwa von zur Sanierung herangezogen Grundstückseigentümern - gegenüber Gesamtrechtsnachfolgern, die sich auf einen Zeitraum vor Mitte der 80er Jahre bezogen, schon allein aufgrund der Rückwirkungsproblematik mit einem hohen Prozessrisiko verbunden. Es schien sich eine Tendenz dahin abzuzeichnen, dass Gesamtrechtsnachfolger erst aufgrund Nachfolgetatbeständen ab Mitte der 80er Jahre herangezogen werden konnten. Mit dem Urteil des BVerwG und den dort getroffenen Feststellungen dürften vor allem eine Vielzahl von Firmen, die an Nachfolgetatbeständen während der 70er, bzw. in der ersten Hälte der 80er Jahre beteiligt waren, verstärkt von der Geltendmachung bodenschutzrechtlicher Sanierungs-, bzw. Ausgleichsansprüche betroffen sein.
Schwerpunkte und Leistungen
Kündigung
Abmahnung
Arbeitsvertrag
Kaufvertrag
Bauschaden
Altlasten
Mietvertrag
Ordnungswidrigkeiten
Baugenehmigung
Behörde
Beihilfe
Verwaltungsakt
Wettbüro